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Arbeitsbefreiung


Arbeitsbefreiung
 BGB
Die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes ist geregelt im § 29 TV- L in Verbindung mit   § 23 Dienstvertragsordnung. Mitarbeitende werden bei folgenden Anlässen von der Arbeit frei gestellt:

  • 1 Arbeitstag bei Niederkunft der Ehefrau

  • 2 Arbeitstage bei Tod des Ehegatten/ Ehegattin, eines Kindes oder Elternteils

  • 1 Arbeitstag im Kalenderjahr bei schwerer Erkrankung einer/ eines Angehörige/n, wenn sie/ er in demselben Haushalt lebt.

  • bis zu 4 Arbeitstagen bei schwerer Erkrankung eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

  • bis zu 4 Arbeitstagen bei schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen.

  • 1 Arbeitstag bei der kirchlichen Trauung, bei der Taufe, Konfirmation oder bei der kirchlichen Trauung ihres Kindes, wenn der Anlass nicht auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

  • 2 Arbeitstage beim Tod eines Elternteils des Ehegatten, eines Großelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester.


Eine Arbeitsbefreiung erfolgt auch zur beruflichen Fortbildung, zur Teilnahme an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen und in sonstigen begründeten Fällen, z. B. zur Teilnahme am Ev. Kirchentag.

Freistellung für Bewerbungsgespräche
Wenn nur ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine Kündigung des Arbeitsvertrages vorliegt, kann nach § 629 BGB, ein Antrag auf Arbeitsbefreiung für Bewerbungsgespräche gestellt werden. Dieser sollte mind. Tage vorher mit genauer Angabe von Datum und Uhrzeit des Vorstellungstermins gestellt werden.