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Im Krankheitsfall (Entgelt und Krankmeldung)


Im Krankheitsfall (Entgelt und Krankmeldung )(§22 TV-L)

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen erhalten Beschäftigte die normale Lohnfortzahlung.

Nach Ablauf von 6 Wochen erhalten die Beschäftigten für die Zeit, in der ihnen Krankengeld gezahlt wird, vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe des Krankengeldes und dem jeweiligen Nettogehalt.

Der Krankengeldzuschuss wird bei der Beschäftigungszeit

a) von mehr als einem Jahr längstens bis zur 13. Woche und

b) von mehr als drei Jahren längstens bis zur 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit gezahlt.


Die Summe des Krankengeldes ist gesondert auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen.

Krankmeldung
Ist jemand am Freitag erkrankt und am Montag noch nicht wieder Arbeitsfähig, muss für den Montag eine Krankmeldung vom Arzt vorliegen, da die "Dreitagesfrist" sich auf Kalendertage bezieht. (§5 EFZG)