Informationen zur Arbeitszeit
Informationen zur Arbeitszeit
- Pausen: Mind. 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden.
- Dienstreisen: Höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden anrechenbar.
- Überstunden: Auf Anordnung (Rechtzeitig! In der Regel vier Tage im Voraus) des Arbeitgebers (Zustimmungspflichtig durch die MAV, MVG-EKD § 40) geleistete Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter (38,5 /39,0/40,0 Std.) für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Folge Ausgleich: Faktorisierung 1,25. Grundsätzlich dürfen es nicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag sein – abgesehen von Notfällen.
- Mehrarbeit: Sind Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
- Im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten sind Beschäftigte, wenn es vertraglich geregelt ist, verpflichtet zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit. Die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit durch den Arbeitgeber hat jedoch stets nach billigem Ermessen (z. B. Rücksicht auf familiäre oder gesundheitliche Situation des Beschäftigten) zu erfolgen.
- Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgende Woche auszugleichen - lt. § 11 Abs. Nr. 1 der Dienstvertragsordnung.
- Wer nach seinem Dienstauftrag ständig sonntags und an Feiertagen am Gottesdienst mitwirkt oder nach der Dienstanweisung ständig sonntags und an Feiertagen Dienst hat, erhält einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner erhält er/sie unter Fortzahlung der Vergütung jährlich vier dienstfreie Wochenenden (Sonnabend und Sonntag), davon in der Regel zwei im Kalenderhalbjahr – lt. § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Dienstvertragsordnung.
- Muss man sich Minusstunden notieren, wenn keine Arbeit da ist? Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Bezahlung seine Arbeitskraft zur Verfügung. Gibt es keine Arbeit, ist es das Risiko des Arbeitgebers.
Anders im Rahmen von Gleitzeitmodellen.
- Arztbesuche für Voll- und Teilzeitkräfte, wenn sie nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind: Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder 1. eine besondere Dringlichkeit voraus oder 2. den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Die Beweispflicht der notwendigen ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer.