Urlaub
URLAUB
Die Dauer des Erholungsurlaubes ist in § 26 TV- L geregelt. Jedem Mitarbeitenden stehen sechs Wochen pro Jahr zu. Das Urlaubsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von mindestens zwei Wochen angestrebt werden. Zweck des Urlaubs ist die Gelegenheit zur selbst bestimmten Erholung der Mitarbeitenden in jedem Arbeitsjahr.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmenden, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen [§7 Absatz (1) Bundesurlaubsgesetz].
Die Mitarbeitenden sollten ihre jeweiligen Urlaubswünsche rechtzeitig mit ihren jeweiligen Vorgesetzten absprechen, beziehungsweise beantragen, damit die eventuell notwendige Vertretung durch den Anstellungsträger geregelt werden kann.
Für den Kindertagesstättenbereich des Kirchenkreises Uelzen sind unter der Berücksichtigung des Tarifvertrages der Länder (TV-L) und des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) Regelungen zur Urlaubsgewährung zwischen dem Vorstand des Kindertagesstättenverbandes und der Mitarbeitervertretung in Form einer Dienstvereinbarung verabschiedet worden.
Urlaubsantritt und Verfall:
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden.
Urlaubsanspruch bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht stellte im Jahr 2010 aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes fest, dass der im Bundesurlaubsgesetz festgeschriebene gesetzliche Mindesturlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums aufgrund langfristiger Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auch in einem, aufgrund Krankheit ruhenden Arbeitsverhältnis, weitere Urlaubsansprüche entstehen.
Im November 2011 präzisierte der Europäische Gerichtshof sein damaliges Urteil, indem er feststellte, dass dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer fehlt (Erholungszweck im Urlaubsjahr), wenn zwischen dem Entstehen des Jahresurlaubs und dem späteren Nehmen eine gewisse zeitliche Grenze überschritten wird. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten sah auch der EuGH als einen vernünftigen Übertragungszeitraum für Beschäftigte an, die ihren Jahresurlaub wegen langfristiger Erkrankung nicht im Arbeitsjahr nehmen konnten.
Sonderurlaub
§ 28 TV- L regelt, dass Mitarbeitende unter Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeltes Sonderurlaub erhalten.
Der Sonderurlaub muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.