Jahressonderzahlung und Jubiläen
Informationen zur Jahressonderzahlung
Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag darauf achten: Nicht zum 30.11., sondern frühestens zum 01.12.! Sonst ist die Jahressonderzahlung futsch...
Jubiläen
Anstelle eines Jubiläumsgeldes wird nun nach § 23 Abs. 2 TV-L bestimmt:
a) Die Mitarbeitenden erhalten eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
von 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
von 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
von 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
von 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.
Die Vorschriften über den Erholungsurlaub (§ 22 DienstVO in Verbindung mit § 26 TV-L) finden entsprechende Anwendung.
Diese Jubiläumstage dürfen (im Gegensatz zum normalen Urlaub) bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen werden.