© pixabay

Jahressonderzahlung und Jubiläen

Informationen zur Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag darauf achten: Nicht zum 30.11., sondern frühestens zum 01.12.! Sonst ist die Jahressonderzahlung futsch...

 


Jubiläen

Anstelle eines Jubiläumsgeldes wird nun nach § 23 Abs. 2 TV-L bestimmt:

a) Die Mitarbeitenden erhalten eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
von 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
von 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
von 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
von 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.


Die Vorschriften über den Erholungsurlaub (§ 22 DienstVO in Verbindung mit § 26 TV-L) finden entsprechende Anwendung.


Diese Jubiläumstage dürfen  (im Gegensatz zum normalen Urlaub) bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen werden.