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BEM-Gespräche / Verfahren

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BEM – Betriebliches Eingliederungs-Management

BEM ist eine gesetzliche Vorschrift nach SGB IX seit 2004 und muss vom Arbeitgeber angewendet werden. Dazu wurde eine Dienstvereinbarung (zum Verfahrensablauf) zwischen dem Kirchenkreis und der MAV geschlossen, an die sich die einzelnen Kirchengemeinden anschließen. Das Landeskirchenamt (LKA) und Mitglieder des Gesamt-Ausschusses der Mitarbeitenden (MA) haben eine Muster-Dienstvereinbarung erarbeitet und in der Rundverfügung G 8/2010 veröffentlicht.  

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden (MA) länger als sechs Wochen - das können auch einzelne Tage im Verlauf eines Jahres sein, muss der Arbeitgeber (AG) ein BEM anbieten – mit Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV), wenn der MA dieses wünscht. 
 
Voraussetzung für das BEM: § 84 SGB IX Abs. 2 bezieht sich auf jeden MA, der die Voraussetzungen erfüllt (nicht nur für Schwerbehinderte), auch Beamte, Azubi oder Praktikanten.
 
Für die sechs Wochen des Erkrankens gilt ein Zeitraum von 12 Monaten – nicht ein Kalenderjahr.
Z. B.: Ist ein MA 4 Wochen durch einen Beinbruch und 3 Wochen mit Grippe erkrankt oder 3 Wochen an Grippe erkrankt und dazu an einzelnen Tagen oft krank – ob mit oder ohne Krankschreibung! – ist der AG verpflichtet, ein BEM anzubieten. Des Weiteren gilt, dass eine Erkrankung nicht betriebsbedingt sein muss.  

Beteiligte an einem BEM sind
  • Arbeitgeber, 
  • Mitarbeiter*in (nur freiwillig, die Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden), 
  • Vertrauensperson des Mitarbeitenden
  • MAV auf Wunsch des MA, 
  • ggf. Vertrauensperson der Schwerbehinderten, 
  • ggf. externe Fachkräfte (Integrations-Amt, Betriebsarzt, Reha-Träger, Arbeitssicherheits-Fachkraft). 

Neu: die Mitarbeitenden dürfen zusätzlich eine Person ihres Vertrauens zum BEM Gespräch mitnehmen. 


Vorgehensweise:
1. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit  feststellen (z. B. im KKA – tägliche Fehlzeiten werden von der Leitung gemeldet) 

2. Das Kirchenkreisamt meldet dem AG (Einrichtungen und Pfarrämter im Kirchenkreis) und der MAV die Krankheitszeiten über 6 Wochen und wann ein BEM-Verfahren eingeleitet wird.  
(Brief mit Anfrage und Infomaterial über das BEM-Verfahren an den AN)

3. Der AG gibt der MAV eine Kopie des Schreibens an den MA über das angebotene BEM und beweist damit die Erfüllung seiner BEM-Pflicht. 

3. Der MA kann dem BEM-Verfahren zustimmen oder es ablehnen. Bei Zustimmung muss der      Beteiligung der MAV gesondert zugestimmt werden.

4. Erstgespräch mit Infomaterial findet statt (Ziele, Möglichkeiten, Grenzen BEM, Fragen und Befürchtungen des MA ansprechen, Krankheit könnte hier jetzt ggf. preisgegeben werden, muss es aber nicht)  Im BEM-Gespräch zwischen AG und MA (+MAV und evtl. externe Berater) werden zwei Fragen erörtert: 
  • Welche Belastungen am Arbeitsplatz haben Auswirkungen auf die Gesundheit?
  • Welche Einschränkungen durch die Erkrankung müssen berücksichtigt werden?

Gemeinsam werden mögliche Maßnahmen entwickelt, die den Wiedereinstieg des Mitarbeitenden erleichtern bzw. ermöglichen und eine erneute Erkrankung verhindern sollen.

5. Bei Bedarf evtl. Fallbesprechung ohne MA (wie kann eine Wiedereingliederung gut erfolgen, was  ist der AG bereit zu investieren). Hier verhandeln AG und MAV miteinander.  Maßnahmen werden festgelegt und mit dem MA besprochen.

6.  Die vereinbarten Maßnahmen werden durchgeführt.

7. Spätere Überprüfung der Maßnahmen nach Effektivität und Wirksamkeit .

8.  Weitere Gespräche können bei Bedarf folgen. 


Ziele des BEM
  • Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durch individuelle geeignete und abgestimmte Maßnahmen (z. B. Raum tauschen bei Bewegungseinschränkung – vom Dachgeschoss ins Parterre, bei Rückenbeschwerden – einen guten Stuhl und Stehpult anschaffen (ein lohnendes Geschäft für den AG – statt hoher Personalkosten wg. krankheitsbedingtem Ausfall des MA) u. v. m.
  • Überwindung bestehender und Verhinderung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes für den MA 

Beispiele für mögliche Maßnahmen:
  • Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag
  • technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Veränderung der Arbeitsorganisation
  • Veränderung der Arbeitszeitgestaltung
  • Veränderung der Arbeitsinhalte oder Arbeitsumgebung
  • Qualifizierung des MA 
  • unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen (Supervision)
  • medizinische Rehabilitation

Gesellschaftspolitischer Anspruch an das BEM:
  •  Reha statt Entlassung
  •  Reduzierung hoher gesellschaftlicher Kosten wegen langer AU-Zeiten
  •  weniger krankheitsbedingte Kündigungen 


Folgen eines nicht durchgeführten BEM
Unmittelbar gibt es keine Folgen für den AN, wenn das BEM abgelehnt wird. Sollte der AG jedoch eine krankheitsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen, ist das nur möglich, wenn ein BEM angeboten wurden. 


Datenschutz:

Der Datenschutz hat bei einem BEM eine hohe Priorität. Es wird eine separate Akte geführt, die sicher und verschlossen beim AG aufbewahrt wird. Diese beinhaltet z.B. Maßnahmen und Ziele , die im BEM- Gespräch erörtert wurden. Sie werden spätestens drei Jahre nach dem Ende des BEM vernichtet.
 
  In der Personalakte verbleiben lediglich:
  •  Einladung zum Erstgespräch BEM
  •  Erklärungsbogen und Einverständniserklärung des MA (Einwilligung oder Ablehnung)


 

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